Inhalt

Text gilt ab: 10.09.2026

5.   Betrieb des Kooperativen Ganztags

5.1   Pädagogisches Konzept

1Schule und Kombi-Träger verantworten gemeinsam die Umsetzung des pädagogischen Konzepts für den Kooperativen Ganztag am Schulstandort. 2Die Schulleitung, die Leitung des Kombi-Trägers, die Lehrkräfte, das pädagogische Personal und weitere Beteiligte treten dazu in geeigneter Weise in den gegenseitigen Austausch und übermitteln relevante Informationen verlässlich.

5.2   Kooperation/Zusammenarbeit mit Dritten

1Die im sozialräumlichen Umfeld der Schule vorhandenen Strukturen (z.B. Musikschule oder Sportverein) sowie weitere Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe sollen mit dem Kooperativen Ganztag vernetzt werden. 2Dies gilt insbesondere für bereits etablierte Angebote von Seiten der Schule, der Kinder- und Jugendhilfe, der Schulsozialarbeit oder Angebote der Eingliederungshilfe. 3Für solche Angebote des Kooperativen Ganztags können im Ermessen des Kombi-Trägers auch Räumlichkeiten außerhalb des Schulgeländes genutzt werden.

5.3   Elternvertretung

Eine enge Zusammenarbeit der Elternvertretungen ist anzustreben.

5.4   Verantwortungsbereiche, Zuständigkeiten und Befugnisse

5.4.1   Pädagogisches Personal und Lehrkräfte

5.4.1.1  

1Das vom Kombi-Träger eingesetzte pädagogische Personal steht in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis mit diesem und unterliegt ausschließlich dessen Direktionsrecht. 2Dies gilt ebenso für Lehrkräfte, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses auf Basis einer Nebentätigkeit durch den Kombi-Träger beschäftigt werden.

5.4.1.2  

Lehrkräfte stehen im Dienst-/ Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Bayern und sind somit im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit an die Weisung der vorgesetzten Schulleitung gebunden.

5.4.1.3  

1Pädagogische Kräfte des Kombi-Trägers können auch im Rahmen des schulisch verantworteten Teils der rhythmisierten Variante eingesetzt werden. 2Entsprechende Festlegungen treffen Schule und Kombi-Träger im Rahmen des gemeinsam erstellten pädagogischen Konzepts. 3Soweit pädagogisches Personal im zeitlichen und konzeptionellen Rahmen des schulisch verantworteten Teils der rhythmisierten Variante eingesetzt ist, steht der Schulleitung im Rahmen ihrer dienstlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für das gebundene Ganztagsangebot als schulische Veranstaltung ein Weisungsrecht gegenüber dem Kombi-Träger zu. 4Das Weisungsrecht ist gegenüber dem vom Kombi-Träger genannten Ansprechpartner auszuüben. 5Soweit der Kombi-Träger pädagogisches Personal im Rahmen des schulisch verantworteten Angebots einsetzt, entfällt eine aufsichtliche Prüfung nach § 45 SGB VIII. 6Auf Art. 60a BayEUG wird verwiesen.

5.4.2   Aufsichtspflicht

Die Wahrnehmung der Aufsicht erfolgt in enger Abstimmung zwischen Schule und Kombi-Träger.

5.4.2.1  

1Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Teilnahme am schulisch verantworteten Angebot der Aufsicht von Schulleitung, Lehrkräften und sonstigen im Rahmen des schulisch verantworteten Angebots pädagogisch tätigen Personen. 2Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf geeignetes, volljähriges, pädagogisches Personal des Kombi-Trägers kann im Rahmen des pädagogischen Konzepts festgelegt oder im Einzelfall vereinbart werden. 3Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht im Rahmen des schulisch verantworteten Angebots des Kooperativen Ganztags trägt jedoch die Schulleitung.

5.4.2.2  

Während der Betreuungszeit im Angebot des Kombi-Trägers unterliegen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler dessen Aufsicht.

5.5   Besitz- und Nutzungsregelungen (Verwaltung des Schulvermögens)

1Die Verwaltung des Schulvermögens bestimmt sich nach Art. 14 BaySchFG. 2Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG wird das Hausrecht durch die Schulleitung ausgeübt. 3Für Zeiträume und Bereiche, in denen Angebote des Kombi-Trägers, jedoch kein Unterricht und keine schulischen Veranstaltungen stattfinden, wird sie hierbei durch die Leitung des Kombi-Trägers unterstützt. 4Für Zeiträume und Bereiche in denen ausschließlich Unterricht oder schulische Veranstaltungen stattfinden, verbleibt das Hausrecht bei der Schulleitung.