Inhalt

Text gilt ab: 10.09.2026

4.   Inbetriebnahme des Kooperativen Ganztags

4.1   Planung

1Bei den Planungen des Schulaufwandsträgers im Vorfeld der Einrichtung des Kooperativen Ganztags sind neben der Betriebserlaubnisbehörde und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch die Schulleitung und die unmittelbar zuständige Schulaufsichtsbehörde (Staatliches Schulamt oder Regierung) zu beteiligen. 2Der Schulaufwandsträger entscheidet über die Einrichtung des Kooperativen Ganztags. 3Die Schulleitung und die Schulaufsichtsbehörde können die Einrichtung eines Kooperativen Ganztags nur unter Angabe von berechtigten Gründen ablehnen, insbesondere soweit die räumlichen Grundvoraussetzungen für den Betrieb nicht gegeben sind. 4Die Entscheidung über den Kombi-Träger trifft der Schulaufwandsträger in Abstimmung mit der Schulleitung sowie im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. 5Nach Abschluss der Planung informiert der Schulaufwandsträger die zuständige Regierung über den geplanten Kooperativen Ganztag.
6Im Fall einer Investitionskostenförderung im Sinne von Nr. 3.3 sind die für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung gemäß Art. 4 Abs. 2 BayEUG und der Schulbauverordnung (SchulbauV) zuständigen Sachgebiete der Regierungen bzw. die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zuständigen Betriebserlaubnisbehörden einzubeziehen.
7Für die Einrichtung des Kooperativen Ganztags bedarf es der Beantragung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einer schulaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 4 SchulbauV bzw. bei Bestandsgebäuden einer Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten sowie im Falle der Durchführung in der rhythmisierten Variante auch der Beantragung des gebunden Ganztagsangebots.

4.2   Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung des Kooperativen Ganztags

1Schulaufwandsträger, Schule und Kombi-Träger vereinbaren ihre Zusammenarbeit in geeigneter Weise. 2Die Vereinbarung sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:
Bekenntnis zur gemeinsamen und partnerschaftlichen Durchführung,
Benennung von Ansprechpartnern und Vereinbarung regelmäßiger Austauschformate,
Erarbeitung eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts,
Regelungen zur Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage,
Erstellung eines Raumkonzepts.

4.3   Raumkonzept

1Das Schulgelände ist ein gemeinsam genutzter Bildungscampus. 2Räumlichkeiten und Freiflächen, die für Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen genutzt werden (z.B. Klassenzimmer, Fachräume, Sporthallen, Pausenhof und Sportflächen), stehen grundsätzlich auch dem Kombi-Träger zur Verfügung. 3Räumlichkeiten, die für das Angebot des Kombi-Trägers vorgesehen sind, stehen während der Unterrichtszeit am Vormittag grundsätzlich auch für schulische Nutzungen zur Verfügung (z.B. für Differenzierung oder Förderung).
4Die Schule, der Kombi-Träger und ggf. der Schulaufwandsträger erstellen gemeinsam ein Raumkonzept, welches über die Nutzung der Bereiche Aufschluss gibt und im Rahmen der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und der schulaufsichtlichen Genehmigung nach § 4 SchulbauV die Raumnutzung verbindlich regelt. 5Es ist festzulegen, welche Räume und Freiflächen einer Doppelnutzung zugänglich sind (vormittags und/oder nachmittags). 6Der gegenseitige Zugang zu den Räumen gemäß der vereinbarten Raumnutzung wird durch die Schule und den Kombi-Träger gewährleistet. 7Änderungen sind einvernehmlich und unter Berücksichtigung der Betriebserlaubnis vorzunehmen. 8Es steht der Betriebserlaubnisbehörde frei, regelmäßig oder anlassbezogen die Notwendigkeit der Anpassung der Betriebserlaubnis zu überprüfen.
9Die Befugnisse der zuständigen Stellen zur Prüfung im Rahmen der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII bzw. die allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden gemäß Art. 113 BayEUG bleiben unberührt.