Inhalt

Text gilt ab: 10.09.2026

3.   Finanzierung

3.1   Betriebskosten

Die Finanzierung des Betriebs des Kooperativen Ganztags erfolgt insbesondere durch einen Beitrag des Freistaates Bayern, durch einen Beitrag der Kommune sowie durch Elternbeiträge.

3.1.1   Angebot des Kombi-Trägers

1Für das Angebot des Kombi-Trägers erfolgt die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung sowohl in der flexiblen als auch in der rhythmisierten Variante kindbezogen nach der gesetzlichen Förderung gemäß BayKiBiG. 2Mindestbuchungszeiten einschließlich deren zeitliche Lage (Kernzeiten) können entsprechend der Vorgaben des BayKiBiG festgelegt werden. 3Bei der Beantragung der Förderung über das vom Freistaat zur Verfügung gestellte Computerprogramm KiBiG.web ist im Modul „Stammdaten“ die Einrichtungsart „Kombieinrichtung (Kooperativer Ganztag)“ zu wählen. 4Unterrichtszeiten, die ausschließlich von Lehrkräften oder in alleiniger Verantwortung der Schule gestaltet werden sowie Bildungs- und Betreuungszeiten, die in schulischer Verantwortung erfolgen, können nicht als Buchungszeit im Sinne des BayKiBiG und AVBayKiBiG gewertet werden.

3.1.2   Gebundenes Ganztagsangebot

1Gemäß der Bekanntmachung „Gebundene Ganztagsangebote an Schulen“ vom 23. Januar 2026, Az. III.4-BO4207.6.1/70 erfolgt der Beitrag des Freistaates Bayern in der rhythmisierten Variante in Form von Lehrerwochenstunden pro Klasse und Schuljahr. 2Zudem erhält jede eingerichtete und genehmigte Klasse der rhythmisierten Variante ein Budget zur Verfügung gestellt, dessen aktuelle Höhe auf der Website des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter http://www.km.bayern.de/ganztagsschule abgerufen werden kann (Ganztagsbudget).
3Soweit der Kombi-Träger als Kooperationspartner im Rahmen der rhythmisierten Variante Angebote übernimmt, für die eine Finanzierung aus dem Ganztagsbudget vorgesehen ist, so erhält er den darauf entfallenden Anteil aus dem vorgenannten Budget.

3.1.3   Nachmittag des 5. Wochentags

1Soweit der Kombi-Träger am Nachmittag des 5. Wochentags nachweislich Schülerinnen und Schüler aus der rhythmisierten Variante betreut, erhält er zusätzlich zur grundsätzlich möglichen Förderung nach dem BayKiBiG für vom Rechtsanspruch erfasste Jahrgangsstufen auch insoweit einen Anteil von bis zu 20 % aus dem Ganztagsbudget. 2Dabei ist sicherzustellen, dass das Angebot allen Schülerinnen und Schülern der rhythmisierten Variante unabhängig von der Förderfähigkeit nach dem BayKiBiG offensteht.

3.2   Elternbeiträge

1Für das Angebot des Kombi-Trägers können Elternbeiträge anfallen. 2In der rhythmisierten Variante können Elternbeiträge für den Nachmittag des 5. Wochentags, für die Tagesrandzeiten, in den Ferien und für Zusatzangebote anfallen. 3Daneben können in beiden Varianten von den Eltern zu tragende Verpflegungskosten für die Mittagsverpflegung anfallen.

3.3   Investitionskostenförderung

1Investitionen im Hinblick auf den Kooperativen Ganztag (Neubau, Um- und Erweiterungsbauten sowie General- und Teilsanierungen) können nach Art. 10 Bayerisches Finanzausgleichgesetz (BayFAG) sowie dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und insbesondere im Rahmen einschlägiger Förderrichtlinien zum Ganztagsausbau und zum Startchancenprogramm gefördert werden, wobei Einschränkungen hinsichtlich Mehrfachförderungen zu beachten sind. 2Für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche im Rahmen der Förderung nach Art. 10 BayFAG gelten besondere Bestimmungen nach Nr. 10 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).