Inhalt

Text gilt ab: 10.09.2026
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2231-A

Kooperativer Ganztag

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Unterricht und Kultus
vom 28. August 2026, Az. StMAS-V1/6512.01-2/181

(BayMBl. Nr. 368)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Unterricht und Kultus über Kooperativer Ganztag vom 28. August 2026 (BayMBl. Nr. 368)

1Im Kooperativen Ganztag setzen Schule und Kombieinrichtung gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) gemeinsam ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter um. 2Dabei wird das Angebot einer nach dem BayKiBiG geförderten Kombieinrichtung eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe (im Folgenden Kombi-Träger) im Sinne einer kooperativen Ganztagsbildung eng mit der Schule verzahnt. 3Schule und Kombi-Träger arbeiten partnerschaftlich unter einem Dach und mit einem gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag zusammen. 4Das Schulgelände wird zu einem gemeinsam genutzten Bildungscampus. 5Der Kooperative Ganztag ist grundsätzlich geeignet, den Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung- und Betreuung für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter zu erfüllen.