Inhalt

Text gilt ab: 16.12.2020

1. 

1Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:

1.1 

Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,

1.2 

Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

1.3 

Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben,

1.4 

Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.
2Staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben, sofern kein Schließtag nach Art. 21 Abs. 4 Satz 3 des Bayerisches Kinderbildungs- und ‑betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vorliegt, bei Bedarf einen Notbetrieb aufrechtzuerhalten.