Inhalt

Text gilt ab: 04.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1 Die Zuwendung setzt voraus, dass die Assistenzkraft bzw. Tagespflegeperson von einem Träger einer Kindertageseinrichtung bzw. einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird und von diesem grundsätzlich eine Bruttojahresvergütung (Arbeitnehmerbrutto) mindestens in Höhe der staatlichen Förderung erhält. 2Das Besserstellungsverbot ist zu beachten. 3Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen Teil der Vertragsänderung mit dem Bund gemäß § 4 Abs. 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes sind.

4.1 Anstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen

Die Assistenzkraft muss
a)
von einem Träger im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayKiBiG in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung beschäftigt werden und von diesem in dem vom Freistaat zur Verfügung gestellten Computerprogramm (KiBiG.web) eingetragen sein,
b)
nach Beurteilung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfüllen oder erfolgreich am Modul 1 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten teilgenommen haben,
c)
zusätzlich die von StMAS zertifizierte Qualifizierung (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung) mindestens im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolvieren und an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilnehmen. Die Qualifizierung kann berufsbegleitend erfolgen und soll innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit Beginn der Festanstellung abgeschlossen werden. Während der berufsbegleitenden Qualifizierungsphase entfällt die Pflicht zur Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsmaßnahmen.

4.2  Anstellung von Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe

1Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss die Tagespflegeperson nach Maßgabe der §§ 22, 23 Abs. 4 Satz 2 und 43 SGB VIII sowie unter Berücksichtigung von Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG einsetzen. 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Tagespflegeperson muss mindestens 19,5 Stunden betragen. 3Die angestellte Tagespflegeperson ist im Umfang von jährlich 15 Stunden fortzubilden. 4Förderfähig sind ab dem Bewilligungszeitraum 2023 nur Anstellungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 begründet und nach dieser Richtlinie gefördert wurden. 5Nach dem 1. Januar 2023 neu begründete Anstellungsverhältnisse sind ab dem Bewilligungszeitraum 2023 nicht förderfähig.