Inhalt
4. Zuwendungsvoraussetzungen
1
Die Zuwendung setzt voraus, dass die Assistenzkraft bzw. Tagespflegeperson von einem Träger einer Kindertageseinrichtung bzw. einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird und von diesem grundsätzlich eine Bruttojahresvergütung (Arbeitnehmerbrutto) mindestens in Höhe der staatlichen Förderung erhält. 2Das Besserstellungsverbot ist zu beachten.
4.1
Anstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen
1Die Assistenzkraft muss
- a)
von einem Träger im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayKiBiG in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung beschäftigt werden,
- b)
die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllen. 2Die Entscheidung über die Eignung der Assistenzkraft trifft der für die betreffende Kindertageseinrichtung zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- c)
zusätzlich zu der für die Erteilung der Pflegeerlaubnis erforderlichen Qualifizierung eine vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zertifizierte Qualifizierung mindestens im Umfang von 40 Stunden absolvieren und an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilnehmen. 3Die Qualifizierung kann berufsbegleitend erfolgen und muss innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit Beginn der Festanstellung abgeschlossen werden. 4Während der berufsbegleitenden Qualifizierungsphase entfällt die Pflicht zur Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsmaßnahmen (§ 18 Satz 4 AVBayKiBiG).
4.2
Anstellung von Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
1Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss die Tagespflegeperson nach Maßgabe der §§ 22, 23 Abs. 4 Satz 2 und 43 SGB VIII sowie unter Berücksichtigung von Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG einsetzen. 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Tagespflegeperson muss mindestens 19,5 Stunden betragen. 3Die angestellte Tagespflegeperson ist im Umfang von jährlich 15 Stunden fortzubilden.