Inhalt
7.
Verfahren
7.1
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
7.2
Bewilligungsbehörde
Die zuständige Bewilligungsbehörde für die Zuwendung nach dieser Richtlinie bestimmt sich nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG.
7.3
Antragstellung, Bewilligung
1Die Anträge auf die Förderung sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Systems KiBiG.web zu stellen. 2Für das Haushaltsjahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn für Maßnahmen, die bereits im Jahr 2024 eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten haben, ab dem 1. Januar 2025 erteilt. 3Bei neuen Vorhaben im Jahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab Bestätigung des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle zugelassen; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten. 4Die Zuwendung erhalten ausschließlich Zuwendungsempfänger, die den vollständigen Förderantrag auf kindbezogene Förderung bis zum 30. Juni nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt haben. 5Die Bewilligung erfolgt für ein Kalenderjahr. 6Wenn die Assistenzkraft oder die Tagespflegeperson über einen Zeitraum von 42 Kalendertagen aufeinanderfolgend keine Arbeitsleistung erbringt, entfällt die Förderung ab Beginn des nächstfolgenden Kalendermonats; es sei denn, im laufenden oder im nächstfolgenden Kalendermonat wird die Arbeit im Umfang von mindestens der Hälfte der im Kalendermonat arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage wiederaufgenommen.
7.4
Abschlagszahlungen, Auszahlung
1Die Zuwendungsempfänger erhalten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu den in § 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG genannten Zeitpunkten auf Antrag Abschlagszahlungen in Höhe von 96 % der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden staatlichen Zuwendung. 2Sie beantragen die Abschlagszahlungen unter Verwendung des für die Abrechnung der Betriebskostenförderung nach dem BayKiBiG bereitgestellten Abrechnungssystems KiBiG.web.
7.5
Nachweis und Prüfung der Verwendung
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für deren Nachweis und deren Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die ANBest-K bzw. die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 3Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.