Inhalt
2231-A
Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2 000)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 2. Januar 2020, Az. V3/6511-1/521
(BayMBl. Nr. 33)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2 000) vom 2. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 33), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BayMBl. Nr. 635) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO), in Ergänzung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) Zuwendungen zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und Assistenzkräften. 2Die Förderung stellt eine Maßnahme zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach KiQuTG dar und erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Zuwendung
1.1
Anstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen
Mit der Zuwendung sollen Träger von Kindertageseinrichtungen in die Lage versetzt werden, Assistenzkräfte zur Entlastung der Fach- und Ergänzungskräfte bei der pädagogischen Arbeit in Kindertageseinrichtungen einzusetzen.
1.2
Anstellung von Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Mit der Zuwendung sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt werden, ein bedarfsgerechtes und verlässliches Betreuungsangebot in der Kindertagespflege einschließlich Ersatzbetreuung anzubieten.
2.
Gegenstand der Förderung
Die Förderung stellt einen Zuschuss zu den Personalausgaben einer Festanstellung einschließlich der Kosten der Qualifizierung und Akquise dar.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Anstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen
1Zuwendungsempfänger sind bei der Anstellung von Assistenzkräften die Gemeinden. 2Die Weiterleitung der Förderung für Assistenzkräfte an freigemeinnützige oder sonstige Träger durch die Gemeinden richtet sich gemäß VV Nr. 14.1 zu Art. 44 BayHO nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO.
3.2
Anstellung von Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
1Zuwendungsempfänger sind bei der Anstellung von Tagespflegepersonen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Im Fall des Einsatzes in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung ist die Weiterleitung der Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgeschlossen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Zuwendung setzt voraus, dass die Assistenzkraft bzw. Tagespflegeperson von einem Träger einer Kindertageseinrichtung bzw. einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird. 2Das Besserstellungsverbot ist zu beachten. 3Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen Teil der Vertragsänderung mit dem Bund gemäß § 4 Abs. 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes sind.
4.1
Anstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen
Die Assistenzkraft muss
- a)
von einem Träger im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayKiBiG in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung beschäftigt werden und von diesem in dem vom Freistaat zur Verfügung gestellten Computerprogramm (KiBiG.web) eingetragen sein,
- b)
nach Beurteilung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfüllen oder erfolgreich am Modul 1 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten teilgenommen haben,
- c)
zusätzlich die von StMAS zertifizierte Qualifizierung (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung) mindestens im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolvieren und an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilnehmen. Die Qualifizierung kann berufsbegleitend erfolgen und soll innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit Beginn der Festanstellung abgeschlossen werden. Während der berufsbegleitenden Qualifizierungsphase entfällt die Pflicht zur Teilnahme an den jährlichen Fortbildungsmaßnahmen.
4.2
Anstellung von Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
1Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss die Tagespflegeperson nach Maßgabe der §§ 22, 23 Abs. 4 Satz 2 und 43 SGB VIII sowie unter Berücksichtigung von Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG einsetzen. 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Tagespflegeperson muss mindestens 19,5 Stunden betragen. 3Die angestellte Tagespflegeperson ist im Umfang von jährlich 15 Stunden fortzubilden. 4Förderfähig sind ab dem Bewilligungszeitraum 2023 nur Anstellungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 begründet und nach dieser Richtlinie gefördert wurden. 5Nach dem 1. Januar 2023 neu begründete Anstellungsverhältnisse sind ab dem Bewilligungszeitraum 2023 nicht förderfähig.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
1Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. 2Sie errechnet sich als doppeltes Produkt aus dem fünffachen gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG für die Tagespflege festgelegten Basiswert zur Berechnung der Abschlagszahlungen, dem Gewichtungsfaktor gemäß Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG und dem in der AVBayKiBiG festgelegten Buchungszeitfaktor, der der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Assistenzkraft bzw. der Tagespflegeperson entspricht. 3Erfolgt die Förderung nicht für den gesamten Bewilligungszeitraum, reduziert sich die Zuwendung entsprechend anteilig. 4Die allgemeinen Regelungen zum Wirksamwerden von Änderungen in der AVBayKiBiG gelten entsprechend.
6.
Mehrfachförderung
1Die Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz der Assistenzkraft aufgrund § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG erfolgt und erforderlich ist, um die Fördervoraussetzungen nach dem BayKiBiG zu erfüllen. 2Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird durch die Bruttojahresvergütung ersetzt. 3Eine Förderung nach Art. 18 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BayKiBiG schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus. 4Die Zuwendung ist ausgeschlossen, soweit die Personalkosten der Festanstellung aus anderen Förderprogrammen gefördert werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Förderung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt nach § 82 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehungsweise § 82 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 82 Abs. 3 SGB III, sofern hierdurch keine Doppelförderung erreicht wird.
7.
Verfahren
7.1
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
7.2
Bewilligungsbehörde
Die zuständige Bewilligungsbehörde für die Zuwendung nach dieser Richtlinie bestimmt sich nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG.
7.3
Antragstellung, Bewilligung
1Die Anträge auf die Förderung sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Systems KiBiG.web zu stellen. 2Für das Haushaltsjahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn für Maßnahmen, die bereits im Jahr 2024 eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten haben, ab dem 1. Januar 2025 erteilt. 3Bei neuen Vorhaben im Jahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab Bestätigung des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle zugelassen; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten. 4Die Zuwendung erhalten ausschließlich Zuwendungsempfänger, die den vollständigen Förderantrag auf kindbezogene Förderung bis zum 30. Juni nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt haben. 5Die Bewilligung erfolgt für ein Kalenderjahr. 6Wenn die Assistenzkraft oder die Tagespflegeperson über einen Zeitraum von 42 Kalendertagen aufeinanderfolgend keine Arbeitsleistung erbringt, entfällt die Förderung ab Beginn des nächstfolgenden Kalendermonats; es sei denn, im laufenden oder im nächstfolgenden Kalendermonat wird die Arbeit im Umfang von mindestens der Hälfte der im Kalendermonat arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage wiederaufgenommen.
7.4
Abschlagszahlungen, Auszahlung
1Die Zuwendungsempfänger erhalten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu den in § 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG genannten Zeitpunkten auf Antrag Abschlagszahlungen in Höhe von 96 % der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden staatlichen Zuwendung. 2Sie beantragen die Abschlagszahlungen unter Verwendung des für die Abrechnung der Betriebskostenförderung nach dem BayKiBiG bereitgestellten Abrechnungssystems KiBiG.web.
7.5
Nachweis und Prüfung der Verwendung
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für deren Nachweis und deren Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die ANBest-K bzw. die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 3Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
8.
Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor