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Text gilt ab: 01.01.2019

3.   Übergangsregelung

1Für die Abrechnung ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2028 gilt die nachstehend dargestellte Übergangsregelung. 2Diese soll den Schulen, die bis zum maßgeblichen Stichtag Schulgeld erhoben haben, die Umstellung auf die neue Förderung erleichtern und die Anpassung der Kostenstruktur an die neue Förderung ermöglichen. 3Die Übergangsregelung wird bei Erklärung von entsprechenden Trägerkosten gewährt, die nicht durch die Leistungen nach dem BaySchFG gedeckt werden. 4Grundlage für die Bemessung der Übergangsregelung sind die im Wege des Vorschusses geleisteten Schulgeldersatzzahlungen zum Stichtag am 31. Januar 2016 (Bemessungsgrundlage). 5Nach Maßgabe des Staatshaushalts werden die für die Übergangsregelung im Abrechnungsjahr 2017 zur Verfügung gestandenen Ausgabemittel in Höhe von 6.300,0 Tsd. € wie folgt fortgeführt:
Abrechnungsjahr
Fortführung der Übergangsregelung (Quote)
Fortführung der Übergangsregelung
2017 (nachrichtlich)
100 v.H.
6.300,0 Tsd. €
2018
92 v.H.
5.796,0 Tsd. €
2019
84 v.H.
5.292,0 Tsd. €
2020
76 v.H.
4.788,0 Tsd. €
2021
68 v.H.
4.284,0 Tsd. €
2022
60 v.H.
3.780,0 Tsd. €
2023
52 v.H.
3.276,0 Tsd. €
2024
44 v.H.
2.772,0 Tsd. €
2025
36 v.H.
2.268,0 Tsd. €
2026
28 v.H.
1.764,0 Tsd. €
2027
20 v.H.
1.260,0 Tsd. €
2028
12 v.H.
756,0 Tsd. €
6Der maximale Fördersatz aus der Übergangsregelung bestimmt sich aus dem Verhältnis zwischen den für die Übergangsregelung zur Verfügung stehenden Ausgabemitteln und der Bemessungsgrundlage nach Satz 4. 7Nicht für die Übergangsregelung erforderliche Mittel werden für die schülerbezogene Härteregelung verwendet.