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Text gilt ab: 01.01.2019
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Durchführung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 28. Mai 2019, Az. III.7-BH4700.0/8/2

(BayMBl. Nr. 218)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Durchführung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG vom 28. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 218)

1Soweit die Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung (KraSO), die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken, können gemäß Art. 34a Abs. 2 Satz 1 BaySchFG nach Maßgabe des Staatshaushalts auf Antrag freiwillige pauschale Zuschüsse gewährt werden. 2Diese leisten einen Beitrag zur Finanzierung von Betrieb, Verwaltung und Organisation der Schulen.

1.   Geltungsbereich

1Diese Bekanntmachung gilt für private Förderschulen und private Schulen für Kranke, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen und die Teilnahme an der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG beantragen. 2Sie gilt nicht für den vorschulischen Bereich.

2.   Härteregelung

2.1   Voraussetzungen für eine Leistung aus der Härteregelung

1Formelle Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung aus der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 Satz 1 BaySchFG ist, dass die betreffende Schule am 1. August 2015 genehmigt war oder, falls die staatliche Genehmigung erst später erfolgt ist, dass die Schule zumindest zwei Jahre ab Genehmigung ohne wesentliche Beanstandung bestanden hat. 2In materieller Hinsicht setzt die Gewährung einer Leistung aus der Härteregelung voraus, dass die Leistungen nach dem BaySchFG die tatsächlich entstandenen und notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung und der Organisation einer konkret benannten Schule (Trägerverwaltungskosten) für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der KraSO nicht decken. 3Nicht berücksichtigungsfähig sind rein kalkulatorische Kosten. 4Der Schulträger kann neben Trägerverwaltungskosten auch einen noch verbleibenden Betrag aus der Vergütung für den notwendigen Personalaufwand nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG geltend machen. 5Hierzu hat der Schulträger die Abrechnung der Zahlfälle des Landesamts für Finanzen (mit Personalnummer) der entsprechenden Lohnabrechnung gegenüberzustellen. 6Die entsprechenden Nachweise sind für eine Überprüfung bereitzuhalten. 7Ein möglicher Überschuss aus der Vergütung für den Personalaufwand ist anzurechnen. 8Nicht berücksichtigungsfähig ist der Schulaufwand nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 34 Satz 1 BaySchFG.

2.2   Antragsverfahren

1Die Leistung aus der Härteregelung erfolgt bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. 2Vorschüsse werden nicht geleistet. 3Voraussetzung für eine Leistung aus der Härteregelung ist ein schriftlicher Antrag des Schulträgers, der bei der zuständigen Regierung für eine konkret bezeichnete Schule zu stellen ist. 4Dabei können tatsächliche und notwendige Aufwendungen nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG bis höchstens 40 € im Monat pro Schülerin bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 KraSO geltend gemacht werden. 5Diese Gesamtkosten dürfen die anteiligen Kosten für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischem Förderbedarf und für den vorschulischen Bereich nicht berücksichtigen. 6Der Antrag muss bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Regierung eingegangen sein. 7Darüber hinaus ist der Schulträger verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen (Art. 34a Abs. 2 Satz 3 BaySchFG).

2.3   Abrechnungsverfahren

1Die Leistungen werden grundsätzlich in pauschalierter Form proportional zur Schülerzahl an den betroffenen Schulen nach den folgenden Grundsätzen gewährt. 2Zu berücksichtigen sind nur Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schüler im Sinn des § 2 KraSO. 3Dabei werden der Zahl der Schüler und der Zuordnung zu den Förderschwerpunkten jeweils die Verhältnisse am Stichtag der amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsjahr vorhergehende Jahr zugrunde gelegt. 4Es kann höchstens ein Betrag von 40 € im Monat pro Schülerin bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 KraSO zur Finanzierung von Betrieb, Verwaltung und Organisation der Schule gewährt werden. 5Maßgeblich für die Berechnung der Leistung ist der Förderschwerpunkt der einzelnen Schülerinnen und Schüler. 6Die Förderschwerpunkte werden unterschiedlich gewichtet. 7Dabei werden auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nachfolgende Faktoren angewendet:
a)
Schüler nach § 2 KraSO und Schüler an beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen) zur sonderpädagogischen Förderung (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayEUG): Faktor 0,5
b)
Schüler an Förderzentren (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayEUG), an sonstigen allgemeinbildenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG) sowie an Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden mit folgenden Faktoren berücksichtigt:
Faktor 1,0: Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Schüler ohne zugeordneten Förderschwerpunkt,
Faktor 1,3: Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung.
8Über den Ausgleich von besonderen systembedingten und existenzbedrohenden Härten entscheidet das Staatsministerium im Rahmen der vorhandenen Mittel.

3.   Übergangsregelung

1Für die Abrechnung ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2028 gilt die nachstehend dargestellte Übergangsregelung. 2Diese soll den Schulen, die bis zum maßgeblichen Stichtag Schulgeld erhoben haben, die Umstellung auf die neue Förderung erleichtern und die Anpassung der Kostenstruktur an die neue Förderung ermöglichen. 3Die Übergangsregelung wird bei Erklärung von entsprechenden Trägerkosten gewährt, die nicht durch die Leistungen nach dem BaySchFG gedeckt werden. 4Grundlage für die Bemessung der Übergangsregelung sind die im Wege des Vorschusses geleisteten Schulgeldersatzzahlungen zum Stichtag am 31. Januar 2016 (Bemessungsgrundlage). 5Nach Maßgabe des Staatshaushalts werden die für die Übergangsregelung im Abrechnungsjahr 2017 zur Verfügung gestandenen Ausgabemittel in Höhe von 6.300,0 Tsd. € wie folgt fortgeführt:
Abrechnungsjahr
Fortführung der Übergangsregelung (Quote)
Fortführung der Übergangsregelung
2017 (nachrichtlich)
100 v.H.
6.300,0 Tsd. €
2018
92 v.H.
5.796,0 Tsd. €
2019
84 v.H.
5.292,0 Tsd. €
2020
76 v.H.
4.788,0 Tsd. €
2021
68 v.H.
4.284,0 Tsd. €
2022
60 v.H.
3.780,0 Tsd. €
2023
52 v.H.
3.276,0 Tsd. €
2024
44 v.H.
2.772,0 Tsd. €
2025
36 v.H.
2.268,0 Tsd. €
2026
28 v.H.
1.764,0 Tsd. €
2027
20 v.H.
1.260,0 Tsd. €
2028
12 v.H.
756,0 Tsd. €
6Der maximale Fördersatz aus der Übergangsregelung bestimmt sich aus dem Verhältnis zwischen den für die Übergangsregelung zur Verfügung stehenden Ausgabemitteln und der Bemessungsgrundlage nach Satz 4. 7Nicht für die Übergangsregelung erforderliche Mittel werden für die schülerbezogene Härteregelung verwendet.

4.   Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und findet bereits für die Abrechnung der Härtefallregelung 2018 im Jahr 2019 Anwendung. 2Die Bekanntmachung zur Durchführung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG vom 2. Januar 2017 (KWMBl. S. 17) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Herbert Püls
Ministerialdirektor