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Text gilt ab: 01.01.2019

2. Härteregelung

2.1 Voraussetzungen für eine Leistung aus der Härteregelung

1Formelle Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung aus der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 Satz 1 BaySchFG ist, dass die betreffende Schule am 1. August 2015 genehmigt war oder, falls die staatliche Genehmigung erst später erfolgt ist, dass die Schule zumindest zwei Jahre ab Genehmigung ohne wesentliche Beanstandung bestanden hat. 2In materieller Hinsicht setzt die Gewährung einer Leistung aus der Härteregelung voraus, dass die Leistungen nach dem BaySchFG die tatsächlich entstandenen und notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung und der Organisation einer konkret benannten Schule (Trägerverwaltungskosten) für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der KraSO nicht decken. 3Nicht berücksichtigungsfähig sind rein kalkulatorische Kosten. 4Der Schulträger kann neben Trägerverwaltungskosten auch einen noch verbleibenden Betrag aus der Vergütung für den notwendigen Personalaufwand nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG geltend machen. 5Hierzu hat der Schulträger die Abrechnung der Zahlfälle des Landesamts für Finanzen (mit Personalnummer) der entsprechenden Lohnabrechnung gegenüberzustellen. 6Die entsprechenden Nachweise sind für eine Überprüfung bereitzuhalten. 7Ein möglicher Überschuss aus der Vergütung für den Personalaufwand ist anzurechnen. 8Nicht berücksichtigungsfähig ist der Schulaufwand nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 34 Satz 1 BaySchFG.

2.2 Antragsverfahren

1Die Leistung aus der Härteregelung erfolgt bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. 2Vorschüsse werden nicht geleistet. 3Voraussetzung für eine Leistung aus der Härteregelung ist ein schriftlicher Antrag des Schulträgers, der bei der zuständigen Regierung für eine konkret bezeichnete Schule zu stellen ist. 4Dabei können tatsächliche und notwendige Aufwendungen nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG bis höchstens 40 € im Monat pro Schülerin bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 KraSO geltend gemacht werden. 5Diese Gesamtkosten dürfen die anteiligen Kosten für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischem Förderbedarf und für den vorschulischen Bereich nicht berücksichtigen. 6Der Antrag muss bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Regierung eingegangen sein. 7Darüber hinaus ist der Schulträger verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu bestätigen (Art. 34a Abs. 2 Satz 3 BaySchFG).

2.3 Abrechnungsverfahren

1Die Leistungen werden grundsätzlich in pauschalierter Form proportional zur Schülerzahl an den betroffenen Schulen nach den folgenden Grundsätzen gewährt. 2Zu berücksichtigen sind nur Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schüler im Sinn des § 2 KraSO. 3Dabei werden der Zahl der Schüler und der Zuordnung zu den Förderschwerpunkten jeweils die Verhältnisse am Stichtag der amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsjahr vorhergehende Jahr zugrunde gelegt. 4Es kann höchstens ein Betrag von 40 € im Monat pro Schülerin bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 KraSO zur Finanzierung von Betrieb, Verwaltung und Organisation der Schule gewährt werden. 5Maßgeblich für die Berechnung der Leistung ist der Förderschwerpunkt der einzelnen Schülerinnen und Schüler. 6Die Förderschwerpunkte werden unterschiedlich gewichtet. 7Dabei werden auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nachfolgende Faktoren angewendet:
a)
Schüler nach § 2 KraSO und Schüler an beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen) zur sonderpädagogischen Förderung (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayEUG): Faktor 0,5
b)
Schüler an Förderzentren (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayEUG), an sonstigen allgemeinbildenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG) sowie an Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden mit folgenden Faktoren berücksichtigt:
Faktor 1,0: Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Schüler ohne zugeordneten Förderschwerpunkt,
Faktor 1,3: Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung.
8Über den Ausgleich von besonderen systembedingten und existenzbedrohenden Härten entscheidet das Staatsministerium im Rahmen der vorhandenen Mittel.