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Text gilt ab: 01.01.2019
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2230.7.1-K

Durchführung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 28. Mai 2019, Az. III.7-BH4700.0/8/2

(BayMBl. Nr. 218)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Durchführung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG vom 28. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 218)

1Soweit die Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung (KraSO), die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken, können gemäß Art. 34a Abs. 2 Satz 1 BaySchFG nach Maßgabe des Staatshaushalts auf Antrag freiwillige pauschale Zuschüsse gewährt werden. 2Diese leisten einen Beitrag zur Finanzierung von Betrieb, Verwaltung und Organisation der Schulen.