Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2020

4. Struktur der Ausbildung, Aufnahmevoraussetzungen, Dauer

1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs sind zugleich Studierende der Fachakademie für Sozialpädagogik und Auszubildende einer mit der Fachakademie kooperierenden sozialpädagogischen Einrichtung. 2Die Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen wird in folgenden drei Varianten angeboten:
Variante 1: Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. Die schulische Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung vier Jahre. Nach dem ersten Jahr (Sozialpädagogisches Einführungsjahr – SEJ) wird ein Zeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster in Anlage 5 entsprechen muss, ausgegeben, das eine für die Erzieherausbildung als Einstiegsvoraussetzung gleichwertig anerkannte einschlägige Qualifizierung bescheinigt.
Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss und abgeschlossener Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren können direkt in das erste Studienjahr der Variante 1 aufgenommen werden. Dazu schließen sie einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. In diesem Fall dauert die schulische Ausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre.
Variante 2: Bewerberinnen/Bewerber mit Fach-/Abitur und Nachweis über eine sechswöchige Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. Die schulische Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre.
Variante 3: Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss, einer fachfremden Berufsausbildung und Nachweis über eine sechswöchige Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit einer am Schulversuch teilnehmenden Fachakademie für Sozialpädagogik kooperiert. Die schulische Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre.
3Bei Wiederholung eines Studienjahres bzw. des Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ) verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend.
4 § 3 Abs. 2, 5 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und Abs. 2 FakO sind nicht anwendbar.