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Text gilt ab: 01.10.2020

9. Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Wiederholen der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 bzw. gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5

9.1 Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:

9.1.1 Festsetzung des Prüfungsergebnisses:

1Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 2 FakO ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5, das Colloquium und die praktische Prüfung gem. Nr. 8.1. Satz 6 bestanden sind.
2Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 FakO ist die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 nicht bestanden, wenn
1.
folgende Noten erzielt wurden
a)
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b)
im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach Praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
c)
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
d)
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder
2.
anstelle einer Note eine Bemerkung gem. § 28 Abs. 2 FakO aufgenommen wurde.
3Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 4 FakO sind Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, mit zu berücksichtigen.
4Abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 5 FakO ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 nicht bestanden wurde oder das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.
5Abweichend von § 61 Abs. 3 FakO erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, ein Zeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

9.1.2 Wiederholen der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5:

1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3, 5 und 6 nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen. 2In diesem Zusammenhang wird aus pädagogischer Sicht ausdrücklich auf Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG hingewiesen und die Wiederholung des dritten Studienjahres angeraten. 3Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.
4Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Satz 6 können sich abweichend von § 62 Abs. 1 Satz 1 FakO unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit Nr. 8.1 Sätze 3, 5 und 6 zu wiederholen, Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfungen gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen.
5Abweichend von § 62 Abs. 1 Satz 2 FakO wird zur Nachprüfung zugelassen, wer im Fach Praktische Ausbildung mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 sein dürfen.
6Abweichend von § 62 Abs. 4 Satz 1 FakO ist die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.
7Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.1 Sätze 3 und 5 kann der Prüfungsausschuss abweichend von § 59 Abs. 5 FakO Studierende, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des dritten Studienjahres ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens 2.400 Stunden praktische Ausbildung abgeleistet werden.

9.2 Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben:

9.2.1 Festsetzung des Prüfungsergebnisses:

1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5, das Colloquium und die praktische Prüfung gem. Nr. 8.2 Satz 6 bestanden sind.
2Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 FakOSozPäd ist die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 nicht bestanden, wenn
1.
folgende Noten erzielt wurden
a)
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b)
im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach Praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
c)
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
d)
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder
2.
anstelle einer Note eine Bemerkung gem. § 28 Abs. 2 FakO aufgenommen wurde.
3Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 Hs.2 FakOSozPäd sind Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, mit zu berücksichtigen.
4Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 nicht bestanden wurde oder das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.
5Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

9.2.2 Wiederholen der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5:

1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3, 5 und 6 nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen. 2In diesem Zusammenhang wird aus pädagogischer Sicht ausdrücklich auf Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG hingewiesen und die Wiederholung des dritten Studienjahres angeraten.
3Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.
4Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Satz 6 können sich abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 1 FakOSozPäd unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit Nr. 8.2 Sätze 3, 5 und 6 zu wiederholen, Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfungen gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen.
5Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd wird zur Nachprüfung zugelassen, wer im Fach Praktische Ausbildung mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 sein dürfen.
6Abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 1 FakOSozPäd ist die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.
7Bei bestandener Abschlussprüfung gem. Nr. 8.2 Sätze 3 und 5 kann der Prüfungsausschuss abweichend von § 41 Abs. 5 Satz 2 FakOSozPäd Studierende, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des dritten Studienjahres ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens 2.400 Stunden praktische Ausbildung abgeleistet werden.