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Text gilt ab: 01.10.2020

8.   Abschlussprüfung und Staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher

8.1   Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:

1Die/Der Studierende in Ausbildung hat gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit zu erstellen. 2§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) Doppelbuchst. cc) FakO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abgabetermin spätestens auf den letzten Schultag des zweiten Studienjahres gelegt wird; die Korrektur der Facharbeit erfolgt spätestens zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des dritten Studienjahres.
3Abweichend von § 55 Satz 1 Nr. 1 FakO findet die Abschlussprüfung gegen Ende des dritten Studienjahres statt.
4Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 FakO alle Lehrer, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
5Abweichend von § 57 Abs. 2 Satz 1 FakO findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.
6Zum Abschluss der Ausbildung haben alle Studierenden in Ausbildung eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Colloquium abzulegen. 7Die für das Fach Praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft nimmt die praktische Prüfung ab. 8Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 9In ihm wird die Befähigung der/des Studierenden in Ausbildung zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft. 10Für das Colloquium gilt § 59 Abs. 4 Satz 1 FakO mit folgenden Maßgaben:
Von der Teilnahme am Colloquium ist in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FakO ausgeschlossen, wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1400 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat.
An die Stelle der Regelung des § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FakO tritt § 56 Abs. 2 Nr. 2 FakO.
11Abweichend von § 61 Abs. 1 FakO enthält das Abschlusszeugnis die Gesamtnoten aller Pflichtfächer der Stundentafel sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer, die Noten für die Übungen, die Note der Facharbeit, die Note des Colloquiums, die Note der praktischen Prüfung, die Prüfungsgesamtnote, die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens. 12Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note des Colloquiums, der Note der praktischen Prüfung und der Note der Facharbeit geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
13Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher.
14Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegeben Muster entsprechen.
15Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher kann erst verliehen werden, wenn die/der Studierende in Ausbildung neben der staatlichen Abschlussprüfung auch den praktischen Teil der Ausbildung erfolgreich absolviert hat. 16Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28. Juni 2016 (KWMBl. S. 144) in der jeweils gültigen Fassung.“
17Abweichend von den §§ 63 bis 65 FakO besteht im Rahmen des Modellversuchs OptiPrax keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.

8.2   Regelungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben:

1Die/Der Studierende in Ausbildung hat gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit zu erstellen. 2§ 40 Abs. 5 Satz 5 bis 7 FakOSozPäd gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abgabetermin spätestens auf den letzten Schultag des zweiten Studienjahres gelegt wird; die Korrektur der Facharbeit erfolgt spätestens zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des dritten Studienjahres.
3Abweichend von § 26 FakOSozPäd findet die Abschlussprüfung gegen Ende des dritten Studienjahres statt.
4Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 FakO alle Lehrer, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
5Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.
6Zum Abschluss der Ausbildung haben alle Studierenden in Ausbildung eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Colloquium abzulegen. 7Die für das Fach Praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft nimmt die praktische Prüfung ab. 8Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 9In ihm wird die Befähigung der/des Studierenden in Ausbildung zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft. 10Abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 7 FakOSozPäd ist von der Teilnahme am Colloquium ausgeschlossen, wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1400 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat, den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert, mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder wessen Facharbeit mit Note 6 benotet wurde.
11Abweichend von § 32 Abs. 1 FakOSozPäd enthält das Abschlusszeugnis die Gesamtnoten aller Pflichtfächer der Stundentafel sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer, die Noten für die Übungen, die Note der Facharbeit, die Note des Colloquiums, die Note der praktischen Prüfung, die Prüfungsgesamtnote, die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens. 12Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 32 Abs. 2 Satz 1 FakOSozPäd aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note des Colloquiums, der Note der praktischen Prüfung und der Note der Facharbeit geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
13Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher.
14Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegeben Muster entsprechen.
15Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher kann erst verliehen werden, wenn die/der Studierende in Ausbildung neben der staatlichen Abschlussprüfung auch den praktischen Teil der Ausbildung erfolgreich absolviert hat. 16Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28. Juni 2016 (KWMBl. S. 144) in der jeweils gültigen Fassung.“
17Abweichend von den §§ 37 bis 39 FakOSozPäd besteht im Rahmen des Modellversuchs OptiPrax keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.