Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2020

3. Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

3.1 

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung nach dem 1. August 2017 begonnen haben:
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils gültigen Fassung)
die Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO)
die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR)
das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG).

3.2 

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben, gelten neben den unter Nr. 3.1 genannten Bestimmungen die §§ 26, 29, 30 bis 32, 36 bis 42 und die Anlage 2 der Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakOSozPäd) in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Juli 2031.