Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2020

7. Nachweise des Leistungsstands, Bildung der Jahresfortgangsnoten, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse.

1 Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 FakO sind Leistungsnachweise in allen Jahrgangsstufen Klausuren, Kurzarbeiten, Berichte, Projektarbeit und mündliche und praktische Leistungen. 2Abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) FakO sind in jedem Schul-/Studienjahr in der praktischen Ausbildung mindestens zwei Berichte zu fertigen.
3Abweichend von § 22 Abs. 3 FakO wird die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung aufgrund
1.
der schriftlichen Äußerungen der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der/des Studierenden in Ausbildung,
2.
der Noten für die Berichte und
3.
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise
in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
4Über die Regelungen des § 24 FakO hinaus ist vom Vorrücken ausgeschlossen, wessen Facharbeit (siehe Nr. 8 Satz 1) mit Note 6 benotet wurde. 5Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 FakO werden keine Zwischenzeugnisse erteilt. 6Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des Studienjahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster in Anlage 5 entsprechen müssen.