Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030
Fassung: 07.07.2025
8.
Praktische Ausbildung

8.1

Das Entgeltverbot des § 13 Abs. 2 Satz 2 BFSO findet keine Anwendung.

8.2

1Abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 1 BFSO erfolgt die fachpraktische Ausbildung, Sozialpädagogische Praxis, mit Beginn des ersten Schuljahres (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des BayEUG) in der sozialpädagogischen Einrichtung des mit der jeweiligen Berufsfachschule für Kinderpflege kooperierenden Trägers. 2§ 13 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 BFSO finden keine Anwendung.

8.3

1Die fachpraktische Ausbildung kann entweder zusammenhängend an einer Einrichtung oder mit einmaligem Wechsel an zwei Einrichtungen abgeleistet werden. 2Die jeweilige Einrichtung, an der die praktische Ausbildung abgeleistet werden soll sowie deren Wechsel bedürfen der vorherigen Zustimmung der Berufsfachschule für Kinderpflege.