Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030
Fassung: 07.07.2025
7.
Inhalte der Ausbildung

7.1

Für die Ausbildung gilt die Stundentafel nach Anlage 2.

7.2

1In der Organisationform des Tagesunterrichts sind in der fachpraktischen Ausbildung 12 Wochenstunden zu absolvieren; die Gesamtzahl der Stunden richtet sich nach den tatsächlichen Unterrichtswochen des jeweiligen Schuljahres. 2In der Organisationsform des Blockunterrichts sind in der fachpraktischen Ausbildung 460 Stunden abzuleisten.