Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
23.
Finanzierung des Schulversuchs
1Die kommunalen Schulträger der Fachschulen für Heilerziehungspflege, die am Schulversuch teilnehmen, erhalten die gesetzlichen Lehrpersonalzuschüsse für Fachschulen (Art. 18 BaySchFG). 2Die am Schulversuch teilnehmenden staatlich anerkannten Fachschulen für Heilerziehungspflege erhalten den Betriebszuschuss gemäß Art. 41 BaySchFG, Schulgeldersatz gemäß Art. 47 Abs. 3 BaySchFG, Pflegebonus gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis sowie Prämie für Pflegepädagogik vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238) in der jeweils geltenden Fassung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr. 3Die Bezuschussung im heilerziehungspflegerischen Einführungsjahr beträgt jeweils 40 v.H. des Betriebszuschusses und des Pflegebonus.