Inhalt
4.
Struktur und Dauer der Ausbildung
1Die Ausbildung im Schulversuch kann von den nach Nr. 2.1 teilnehmenden Schulen in Vollzeit (Nr. 4.1) und Teilzeit (Nr. 4.2) angeboten werden. 2Für Schülerinnen und Schüler besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Durchführung des Schulversuchs in Teilzeitform.
4.1
Vollzeitform
4.1.1
Aufnahmevoraussetzungen und Zulassung zur Abschlussprüfung
1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 FSO muss die einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht vor der Aufnahme an der Fachschule erbracht und nicht gem. § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Variante 2 FSO mit der Anmeldung an der Fachschule nachgewiesen werden. 2Die Schülerinnen und Schüler müssen bei der Anmeldung schriftlich mitteilen, dass sie die einschlägige berufliche Tätigkeit zwischen dem ersten und dem zweiten Schuljahr ableisten und die fachschulische Ausbildung hierfür nach dem ersten Schuljahr unterbrechen; Voraussetzung hierfür ist, dass sie die Erlaubnis zum Vorrücken in das zweite Schuljahr nach § 20 FSO erhalten haben. 3Nach der Unterbrechung wird die Ausbildung an der Fachschule mit dem zweiten Schuljahr fortgesetzt, wobei die Ableistung der erforderlichen einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 FSO zur Aufnahme in das zweite Schuljahr im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden muss und alle Leistungen und Noten des ersten Schuljahres unberührt bleiben und weitergelten.
4.1.2
Unterbrechung und Dauer
1Das Schulverhältnis wird nach dem ersten Schuljahr für die Absolvierung der einschlägigen beruflichen Tätigkeit unterbrochen und mit der Aufnahme in das zweite Schuljahr der fachschulischen Ausbildung fortgesetzt. 2AFBG-Förderempfängerinnen und AFBG‑Förderempfängern wird empfohlen, sich vor der Anmeldung an der Fachschule über die Auswirkungen der Unterbrechung nach dem ersten Schuljahr auf ihre AFBG-Förderung beim jeweils örtlich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu informieren. 3Hinsichtlich der Dauer der Fachschulausbildung in Vollzeitform verbleibt es bei der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 FSO (zwei Jahre). 4§ 3 Abs. 1 Satz 3 FSO findet keine Anwendung. 5Für die Höchstausbildungsdauer gilt § 10 FSO.
4.2
Teilzeitform
4.2.1
Aufnahmevoraussetzungen und Zulassung zur Abschlussprüfung
1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 1 und Satz 4 FSO muss die einschlägige berufliche Tätigkeit nicht im Umfang von mindestens sechs Monaten vor der Aufnahme an der Fachschule erbracht und nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Variante 2 FSO mit der Anmeldung an der Fachschule nachgewiesen werden. 2Die erforderliche einschlägige berufliche Vorbildung von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 FSO muss jedoch zwingend vor der Zulassung zur Abschlussprüfung abgeleistet und im Zeitpunkt der Zulassung zur Abschlussprüfung im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden.
4.2.2
Dauer
1Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 FSO kann die Ausbildung in bis zu hälftiger Teilzeit durchlaufen werden; in diesem Fall beträgt die Ausbildungszeit bis zu vier Jahre. 2§ 3 Abs. 1 Satz 3 FSO findet keine Anwendung.