Inhalt
2.
Teilnahme am Schulversuch und Evaluation
2.1
1Öffentliche oder staatlich anerkannte Fachschulen gem. Anlage 1 Nr. 1 und Nrn. 3.1 bis 3.7 FSO bedürfen für die Teilnahme an dem Schulversuch der Genehmigung der jeweils örtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde. 2Der Schulversuch wird in Vollzeit und Teilzeit durchgeführt (s. u. Nr. 4).
2.2
1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Fachschulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.