Inhalt
1.
Ziel des Schulversuchs
Mit dem Schulversuch soll als weiterer Baustein zur Fachkräftegewinnung an Technikerschulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1 sowie an sonstigen zweijährigen Fachschulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Anlage 1 Nrn. 3.1 bis 3.7 der Schulordnung für die Fachschulen (Fachschulordnung – FSO) erprobt werden, inwiefern die Ausbildung flexibilisiert und attraktiver wird, wenn die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 FSO erforderliche spätere – d. h. nach der abgeschlossenen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren abgeleistete – einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht bereits bei der Aufnahme in die Fachschule vorliegen muss, sondern erst während der Fachschulausbildung abgeleistet werden kann.