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Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
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2230.1.3-K

Schulversuch „Flexibilisierung der Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung an Fachschulen“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 16. April 2024, Az. VI.3-BS9641.0-5/43/1

(BayMBl. Nr. 204)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Flexibilisierung der Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung an Fachschulen“ vom 16. April 2024 (BayMBl. Nr. 204)

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, für den Schulversuch „Flexibilisierung der Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung an Fachschulen“ folgende Vorschriften: