Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2028

4.   Schülerinnen und Schüler

1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Eingangsstufe setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler im Übertrittszeugnis der Jahrgangsstufe 4 mindestens die Gesamtdurchschnittsnote 2,66 erreicht hat. 2Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Eingangsstufe nach dem erfolgreichen Besuch der 5. Jahrgangsstufe einer anderen Schulart setzt bei Schülerinnen und Schülern der Mittelschule zusätzlich einen Gesamtnotendurchschnitt von 2,66 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe voraus. 3Ein Probeunterricht findet nicht statt. 4Schülerinnen und Schüler der Grundschule können in die Jahrgangsstufe 5 der Modellschulen in einem Zeitraum von bis zu zehn Tagen nach Ausgabe des Übertrittszeugnisses aufgenommen werden. 5Schülerinnen und Schüler anderer Schularten können in einem Zeitraum von bis zu zehn Tagen nach Ausgabe des Jahreszeugnisses aufgenommen werden.
6Es dürfen keine Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die am 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres das 13. Lebensjahr vollendet haben. 7Über Ausnahmen zur Aufnahme in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
8Die Eingangsstufe bereitet auf die Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe der vierstufigen Wirtschaftsschule nach § 2 Abs. 3 Satz 2 WSO vor. 9Für das Vorrücken von Jahrgangsstufe 5 in die Vorklasse der Wirtschaftsschule gelten § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 WSO analog. 10Unbeschadet davon ist bei einem Leistungsstand in der 5. Jahrgangsstufe, der im Durchschnitt der Fächer, außer musisch-ästhetische Bildung und Sport, nicht besser als ausreichend ist, zwingend ein Beratungsgespräch über den weiteren Bildungsweg mit den erziehungsberechtigten Personen zu führen. 11Die schulartspezifischen Regeln für den Eintritt in eine höhere Jahrgangsstufe einer anderen Schulart bleiben unberührt.