Inhalt
9.
Finanzierung
1Die Finanzierung der Eingangsstufe regelt sich bei kommunalen Wirtschaftsschulen auch in der 5. Jahrgangsstufe nach den Art. 16, 18 BaySchFG, bei privaten Schulen nach den Regelungen für staatlich anerkannte Wirtschaftsschulen nach Art. 41, 46 und 47 BaySchFG.
2Sofern für den Besuch der Vorklasse für Schülerinnen oder Schüler ein Anspruch nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs und der Schülerbeförderungsverordnung besteht, bleibt dieser durch die Teilnahme der Schule am Schulversuch unberührt.