Inhalt
3.
Zeugnis
Bei Schülerinnen und Schülern nach Nr. 2.1 ist im Abschlusszeugnis nach § 45 BFSO Gesundheit folgende Bemerkung aufzunehmen:
„Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“