Inhalt

Text gilt ab: 13.09.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029

3.   Zeugnis

Bei Schülerinnen und Schülern nach Nr. 2.1 ist im Abschlusszeugnis nach § 45 BFSO Gesundheit folgende Bemerkung aufzunehmen:
„Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“