Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2027

2.   Zusätzliche Zielgruppen für eine Ausbildung in der Pflegefachhilfe

Die Aufnahme an eine Berufsfachschule für Alten- oder Krankenpflegehilfe wird eröffnet, abweichend

2.1  

von § 7 Nr. 2 BFSO Gesundheit für Personen mit beendeter Vollzeitschulpflicht, die
mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Vollzeit oder eine dementsprechende vollzeitäquivalente Tätigkeit als ungelernte Pflegehelferin bzw. ungelernter Pflegehelfer in einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) nachweisen.

2.2  

von § 7 Nr. 1 BFSO Gesundheit für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern
die Erziehungsberechtigten der Aufnahme schriftlich zustimmen und
der Träger der praktischen Ausbildung sowie die aufnehmende Schule die nötige Reife für einen Ausbildungsbeginn gegeben sehen.