Inhalt
2.
Zusätzliche Zielgruppen für eine Ausbildung in der Pflegefachhilfe
Die Aufnahme an eine Berufsfachschule für Alten- oder Krankenpflegehilfe wird eröffnet, abweichend
2.1
von § 7 Nr. 2 BFSO Gesundheit für Personen mit beendeter Vollzeitschulpflicht, die
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mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Vollzeit oder eine dementsprechende vollzeitäquivalente Tätigkeit als ungelernte Pflegehelferin bzw. ungelernter Pflegehelfer in einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) nachweisen.
2.2
von § 7 Nr. 1 BFSO Gesundheit für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern
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die Erziehungsberechtigten der Aufnahme schriftlich zustimmen und
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der Träger der praktischen Ausbildung sowie die aufnehmende Schule die nötige Reife für einen Ausbildungsbeginn gegeben sehen.