Inhalt

Text gilt ab: 10.11.2022

2.   Grundsätzliches

2.1  

1Gemäß Art. 30 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird Unterricht grundsätzlich als Präsenzunterricht und in Ausnahmefällen als Distanzunterricht erteilt. 2Mit dieser Bekanntmachung wird das Verfahren geregelt, wenn der Präsenzunterricht aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen ganz oder teilweise ausfallen muss. 3In diesen Fällen soll im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten vor Ort Distanzunterricht stattfinden, um einen kompletten Unterrichtsausfall zu vermeiden (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BaySchO). 4Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Distanzunterricht stattfindet, trifft die Schulleitung.

2.2  

1Ungünstige Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse und Sturmtiefs, können es im Einzelfall kurzfristig notwendig machen, zum Schutz der Schülerinnen und Schüler den Präsenzunterricht ganz oder teilweise ausfallen zu lassen. 2Entscheidungen über witterungsbedingte Unterrichtseinschränkungen müssen unter Einbeziehung der betroffenen Personengruppen meist kurzfristig und zügig getroffen werden. 3Weiterhin gilt es, die Öffentlichkeit, insbesondere die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte, rechtzeitig, d. h. grundsätzlich am Vortag, über etwaige witterungsbedingte Unterrichtseinschränkungen zu informieren.