Inhalt

Text gilt ab: 10.11.2022

1. Geltungsbereich

1.1 

1Diese Bekanntmachung gilt für alle öffentlichen Schulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Privaten Schulen wird empfohlen, sich – gegebenenfalls durch Bestellung von eigenen Vertretungspersonen – den Entscheidungen der für öffentliche Schulen zuständigen Stellen anzuschließen.

1.2 

1Im Wege dieser Bekanntmachung werden ausschließlich die Folgen außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse auf den Unterrichtsbetrieb geregelt (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Bayerischen Schulordnung – BaySchO). 2Sofern der Präsenzunterricht im Einvernehmen mit der Schulaufsicht wegen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse von vergleichbar schwerem Gewicht ganz oder teilweise ausfallen muss (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BaySchO; z. B. Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch im Schulgebäude, welche jeweils zu einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes führen), findet diese Bekanntmachung – einschließlich des unter Nr. 3.1.3, Nr. 3.1.4, Nr. 3.1.5 und Nr. 3.2.3 geregelten Meldeverfahrens – keine Anwendung.