Inhalt

Text gilt ab: 10.11.2022

4. Lehrkräfte

1Lehrkräfte haben, soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen, ihren Dienst in der Schule anzutreten. 2Die Schulleitung kann unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen und der Organisation des Distanzunterrichts einen anderen Einsatzort festlegen. 3Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über den Ausfall des Präsenzunterrichts nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb in der Schule eintreffen, soll im Rahmen des vor Ort Leistbaren eine Teilnahme an stattfindenden Angeboten des Distanzunterrichts ermöglicht werden; eine angemessene Beaufsichtigung ist zu gewährleisten.