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Unterrichtseinschränkungen bei ungünstigen Witterungsbedingungen und anderen außergewöhnlichen Ereignissen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 25. Oktober 2022, Az. II.1-BS4406.0/65
(BayMBl. Nr. 626)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtseinschränkungen bei ungünstigen Witterungsbedingungen und anderen außergewöhnlichen Ereignissen vom 25. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 626), die durch Bekanntmachung vom 13. März 2026 (BayMBl. Nr. 128) geändert worden ist
1.
Geltungsbereich
1Diese Bekanntmachung gilt für alle öffentlichen Schulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. 2Privaten Schulen wird empfohlen, sich – gegebenenfalls durch Bestellung von eigenen Vertretungspersonen – den Entscheidungen der für öffentliche Schulen zuständigen Stellen anzuschließen.
2.
Grundsätzliches
2.1
1Gemäß Art. 30 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird Unterricht grundsätzlich als Präsenzunterricht und in Ausnahmefällen als Distanzunterricht erteilt. 2Kann der Präsenzunterricht aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse und Sturmtiefs, oder anderer außergewöhnlicher Ereignisse ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden und liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Durchführung von Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 Bayerische Schulordnung (BaySchO) vor, soll im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten vor Ort Distanzunterricht stattfinden. 3Die Entscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt Distanzunterricht stattfindet, trifft die Schulleitung. 4Sofern der Präsenzunterricht lediglich aufgrund eines singulären Ereignisses in einer einzelnen Schule ganz oder teilweise ausfallen muss, wie etwa bei einem Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch im Schulgebäude, wird hierzu über die jeweiligen schulischen Kommunikationswege informiert, nicht aber über das nachfolgend dargestellte bayernweite Meldeverfahren.
2.2
1Entscheidungen über Unterrichtseinschränkungen müssen unter Einbeziehung der betroffenen Personengruppen meist kurzfristig und zügig getroffen werden. 2Die Öffentlichkeit, insbesondere die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte, sind rechtzeitig, d. h. grundsätzlich am Vortag, über etwaige Unterrichtseinschränkungen zu informieren.
3.
Entscheidungsträger
3.1
Ungünstige Witterungsverhältnisse und andere außergewöhnliche Ereignisse in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien Städten
3.1.1
1Zuständig für die Entscheidung über den Ausfall des Präsenzunterrichts bei ungünstigen Witterungsbedingungen und anderen außergewöhnlichen Ereignissen sind sog. lokale Koordinierungsgruppen Unterrichtseinschränkung (lokale Koordinierungsgruppen). 2Diese lokalen Koordinierungsgruppen setzen sich jeweils nach Maßgabe der weiteren Ausführungen dieser Bekanntmachung grundsätzlich aus folgenden Vertretungspersonen zusammen:
- –
fachliche Leiterin oder fachlicher Leiter des Staatlichen Schulamts als Vertretungsperson der Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie
- –
je eine Schulleiterin oder ein Schulleiter als Vertretungsperson jeder weiteren Schulart.
3Aus Gründen der Funktionalität wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich auf eine oder wenige Vertretungspersonen für alle Schularten zu verständigen. 4Die fachliche Leiterin oder der fachliche Leiter des Staatlichen Schulamts ist verpflichtet, die Organisation des Abstimmungsprozesses zu übernehmen, und trifft letztendlich die Entscheidung; eine Vertretung ist möglich. 5Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird die Mitwirkung folgender Vertretungspersonen angeregt:
- –
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt aus dem Bereich Katastrophenschutz oder Bevölkerungsschutz,
- –
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt aus dem Bereich Schülerbeförderung,
- –
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Straßenmeistereien sowie
- –
Pressesprecherin oder Pressesprecher des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt.
6Die Benennung dieser oder weiterer Vertretungspersonen aus der Kreisverwaltungsbehörde erfolgt in Zuständigkeit des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt gegenüber der fachlichen Leiterin oder dem fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamtes. 7Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch Vertretungspersonen anderer öffentlicher Stellen einbezogen werden. 8Es wird darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedern der lokalen Koordinierungsgruppe unbenommen bleibt, ihre Entscheidungsbefugnisse auf wenige oder ein einziges Mitglied (z. B. die fachliche Leiterin oder den fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamtes) zu übertragen.
3.1.2
1Die lokale Koordinierungsgruppe entscheidet, ob die Witterungsbedingungen oder andere außergewöhnliche Ereignisse im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt einen geordneten Unterrichtsbetrieb nicht mehr zulassen und der Präsenzunterricht ausfällt. 2Die Entscheidung ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. 3In größeren Landkreisen kann eine unterschiedliche Entscheidung in Bezug auf einzelne lokale Bereiche getroffen werden. 4Um sicherzustellen, dass kein außergewöhnliches Ereignis in größeren Landesteilen vorliegt, bei dem die Entscheidungszuständigkeit bei der Regierung liegt (vgl. Nr. 3.2), muss in Zweifelsfällen vor der Entscheidung der lokalen Koordinierungsgruppe eine Abstimmung mit der Regierung erfolgen.
3.1.3
1Die lokale Koordinierungsgruppe hat die Informierung der Schulen, der Öffentlichkeit und der Schulaufsichtsbehörden nach dem unter Nr. 3.1.4 festgelegten Verfahren sicherzustellen. 2Zu diesem Zweck benennt sie gegenüber dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Kontaktperson sowie deren Stellvertretung. 3Um Fehlinformationen und Missverständnisse zu vermeiden, ist nur die Mitteilung des für die Informierung der Öffentlichkeit und der Schulaufsichtsbehörden bestellten Mitglieds der lokalen Koordinierungsgruppe verbindlich.
3.1.4
1Das hierfür bestellte Mitglied der lokalen Koordinierungsgruppe trägt unverzüglich nach der Entscheidung Meldungen zu Unterrichtseinschränkungen in ihrem jeweiligen Gebiet per Internet über eine Weboberfläche in eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus eingerichtete und zur Verfügung gestellte zentrale Datenbank ein, auf die auch einzelne Berechtigte aus dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, aus dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, aus den Regierungen sowie die Ministerialbeauftragten zugreifen können. 2Radiosender, die beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten lesenden Zugriff auf diese Meldungen und werden bei neuen oder geänderten Informationen automatisch benachrichtigt, um auf dieser Basis die Öffentlichkeit zu informieren. 3Die aktuellen Meldungen zum Ausfall des Präsenzunterrichts sind außerdem auch auf der Webseite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für die Öffentlichkeit abrufbar.
3.2
Ungünstige Witterungsverhältnisse und andere außergewöhnliche Ereignisse in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks
3.2.1
1Zuständig für die Entscheidung über den Ausfall des Präsenzunterrichts sind sog. regionale Koordinierungsgruppen Unterrichtseinschränkung an den Regierungen (regionale Koordinierungsgruppen) der einzelnen Regierungsbezirke. 2Üblicherweise setzten sich diese regionalen Koordinierungsgruppen aus folgenden Vertretungspersonen zusammen:
- –
Leiterin oder Leiter des Bereichs „Sicherheit, Kommunales und Soziales“ der Regierung und/oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Sachgebiets „Sicherheit und Ordnung“ der Regierung,
- –
Pressesprecherin oder Pressesprecher der Regierung (oder ein anderes von der Koordinierungsgruppe bestelltes Mitglied),
- –
Leiterin oder Leiter des Bereichs „Schulen“ der Regierung als Vertretungsperson der Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie der Beruflichen Schulen außer Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie
- –
die jeweilige Ministerialbeauftragte oder der jeweilige Ministerialbeauftragte als Vertretungsperson der übrigen Schularten.
3Über die personelle Zusammensetzung und Anzahl der Vertretungspersonen der Regierung entscheidet jede Regierung in eigener Zuständigkeit. 4Hinsichtlich der schulischen Vertretungspersonen wird aus Gründen der Funktionalität ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich auf eine Vertretungsperson für alle Schularten zu verständigen. 5Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedern der regionalen Koordinierungsgruppe unbenommen bleibt, ihre Entscheidungsbefugnisse auf wenige oder ein einziges Mitglied zu übertragen. 6Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch Vertretungspersonen anderer öffentlicher Stellen einbezogen werden.
3.2.2
1Die regionale Koordinierungsgruppe an der Regierung entscheidet in Abstimmung mit den lokalen Koordinierungsgruppen, in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten der Präsenzunterricht ausfällt. 2Die Entscheidung der Regierung ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks bzw. der von der Regierung bestimmten Landkreise und kreisfreien Städte. 3Sofern eine Entscheidung der regionalen Koordinierungsgruppe nicht zwingend erforderlich erscheint, sind unter Koordination der Regierungen auch Entscheidungen der lokalen Koordinierungsgruppen zulässig.
3.2.3
Die Ausführungen unter Nr. 3.1.3 und Nr. 3.1.4 gelten entsprechend.
3.3
Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bleibt es in Ausnahmefällen unbenommen, eine einheitliche Entscheidung für mehrere oder alle Regierungsbezirke zu treffen.
4.
Lehrkräfte
1Lehrkräfte haben, soweit es die Witterungsverhältnisse oder die außergewöhnlichen Ereignisse zulassen, ihren Dienst in der Schule anzutreten. 2Die Schulleitung kann unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen oder der außergewöhnlichen Ereignisse und der Organisation des Distanzunterrichts einen anderen Einsatzort festlegen. 3Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über den Ausfall des Präsenzunterrichts nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb in der Schule eintreffen, soll im Rahmen des vor Ort Leistbaren eine Teilnahme an stattfindenden Angeboten des Distanzunterrichts ermöglicht werden; eine angemessene Beaufsichtigung ist zu gewährleisten.
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 10. November 2022 in Kraft. 2Mit Ablauf des 9. November 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Unterrichtsausfall bei ungünstigen Witterungsbedingungen vom 2. Juli 2010 (KWMBl. S. 202) außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor