Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2020

6.  

1Die Mitglieder der Jurys werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jeweils auf die Dauer von drei Jahren berufen.
2Die Jurys können von Fall zu Fall weitere geeignete Fachpersonen beratend hinzuziehen. 3Den Vorsitz in den Jurys führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ohne Stimmberechtigung.