Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2020

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Der Freistaat Bayern verleiht jedes Jahr nach Maßgaben der im Haushalt bereit gestellten Mittel bis zu siebzehn Kunstförderpreise an Künstlerinnen und Künstler am Beginn ihres Schaffens (bis zu vier für bildende Künstlerinnen und Künstler, bis zu vier für Musikerinnen und Musiker, bis zu vier für darstellende Künstlerinnen und Künstler, zusätzlich einen Sonderpreis für den Tanz, sowie bis zu vier für Schriftstellerinnen und Schriftsteller, wobei regelmäßig ein Preis literarischen Übersetzerinnen und Übersetzern vorbehalten ist).