Inhalt

Text gilt ab: 26.10.2023

2.   Begriffsbestimmung

1Im gesellschaftlichen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Obdachlosigkeit“ und „Wohnungslosigkeit“ zum Teil synonym verwendet, die Begrifflichkeiten sind jedoch weder tatsächlich noch rechtlich gleichbedeutend.
2Obdachlos im (ordnungsrechtlichen) Sinne dieser Empfehlungen ist, wer nicht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung entspricht.
3Wohnungslos im Sinne dieser Empfehlungen ist, wer nicht über mietvertraglich abgesicherten Wohnraum oder entsprechendes Wohneigentum verfügt oder gegebenenfalls nur institutionell untergebracht ist. 4Unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht ist, wem der Verlust seiner derzeitigen Wohnung unmittelbar bevorsteht wegen Kündigung der Vermieterin beziehungsweise des Vermieters, einer Räumungsklage (auch mit nicht vollstrecktem Räumungstitel), einer Zwangsräumung oder aus sonstigen zwingenden Gründen.
5In allen Fällen ist zusätzlich erforderlich, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, für sich sowie gegebenenfalls ihren Ehegatten beziehungsweise ihre Ehegattin und ihre nach § 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen sie gewöhnlich zusammenlebt, in zumutbarer Weise aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.
6Obdach- beziehungsweise wohnungslos im Sinne dieser Empfehlungen ist nicht, wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis des Personensorgeberechtigten entzogen hat und durch das Jugendamt aufgrund einer dringenden Gefahr für sein Wohl nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Obhut genommen und bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig untergebracht worden ist (zur Kinder- und Jugendhilfe siehe Nr. 3.10).