Inhalt

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Text gilt ab: 03.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Antragstellung

1Die Antragstellung erfolgt durch den jeweiligen Träger der Einrichtung oder des Dienstes bis zum 31. Dezember 2023. 2Ein Träger mehrerer Einrichtungen und Dienste hat für jede Einrichtung oder für jeden Dienst einen gesonderten Antrag zu stellen.