Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.12.2025
30.
Verwendungsnachweis
1Der Sachbericht des Verwendungsnachweises gemäß Nr. 20 Satz 2 muss zusätzlich folgende Punkte enthalten:
–
Bestätigung über das Erreichen der Mindestteilnehmerzahl der jeweils durchgeführten Module und Gesamtanzahl,
–
durchgeführter Unterrichtsinhalt sowie sonstige Maßnahmen (auch für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation),
–
durchgeführte Unternehmungen,
–
Unterrichtsatmosphäre und Herausforderungen bei der Durchführung,
–
Erfahrungen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer zum Nutzen der Maßnahme, Erfolge und Beispiele sowie
–
Anregungen für Verbesserungsmöglichkeiten (Kursinhalt und Durchführung).
2Ein Formular für den Sachbericht inklusive einer statistischen Erfassung wird zur Verfügung gestellt. 3Die Teilnehmerliste nach Nr. 29 ist Teil des Verwendungsnachweises.