Inhalt
1Der Sachbericht des Verwendungsnachweises gemäß Nr. 20 Satz 2 muss zusätzlich folgende Punkte enthalten:
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Bestätigung über das Erreichen der Mindestteilnehmerzahl der jeweils durchgeführten Module und Gesamtanzahl,
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durchgeführter Unterrichtsinhalt sowie sonstige Maßnahmen (auch für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation),
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durchgeführte Unternehmungen,
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Unterrichtsatmosphäre und Herausforderungen bei der Durchführung,
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Erfahrungen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer zum Nutzen der Maßnahme, Erfolge und Beispiele sowie
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Anregungen für Verbesserungsmöglichkeiten (Kursinhalt und Durchführung).
2Ein Formular für den Sachbericht inklusive einer statistischen Erfassung wird zur Verfügung gestellt. 3Die Teilnehmerliste nach Nr. 29 ist Teil des Verwendungsnachweises.