Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.12.2025
30.
Verwendungsnachweis
1Der Sachbericht des Verwendungsnachweises gemäß Nr. 20 Satz 2 muss zusätzlich folgende Punkte enthalten:
Bestätigung über das Erreichen der Mindestteilnehmerzahl der jeweils durchgeführten Module und Gesamtanzahl,
durchgeführter Unterrichtsinhalt sowie sonstige Maßnahmen (auch für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation),
durchgeführte Unternehmungen,
Unterrichtsatmosphäre und Herausforderungen bei der Durchführung,
Erfahrungen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer zum Nutzen der Maßnahme, Erfolge und Beispiele sowie
Anregungen für Verbesserungsmöglichkeiten (Kursinhalt und Durchführung).
2Ein Formular für den Sachbericht inklusive einer statistischen Erfassung wird zur Verfügung gestellt. 3Die Teilnehmerliste nach Nr. 29 ist Teil des Verwendungsnachweises.