Inhalt
26.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
26.1
Anforderungen an die Kursleiterinnen und Kursleiter
1Die Kursleiterinnen und Kursleiter müssen volljährig sein und fließend und gut verständlich deutsch sprechen können. 2Soweit Zweifel an der sprachlichen Qualifikation einer Kursleiterin oder eines Kursleiters bestehen, ist ein Nachweis für Deutschkenntnisse auf C1-Sprachniveau zu erbringen. 3Vor Kursbeginn ist dem Zuwendungsempfänger von jeder Kursleiterin und jedem Kursleiter ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. 4Die Kursleiterinnen und Kursleiter sind verpflichtet, vor oder zeitnah nach Beginn der von ihnen geleiteten Kurse an folgenden Schulungen teilzunehmen:
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ganztägige Schulung „Interkulturelle Kommunikation und Konfliktmanagement“,
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Schulung zum Thema „Salafismusprävention“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz.
5Standorte und Zeitpunkt der Schulungen werden dem Zuwendungsempfänger rechtzeitig vor Schulungsbeginn bekannt gegeben. 6Abweichend von Nr. 12.5 werden Reisekosten für die genannten verpflichtenden Fortbildungen nach Maßgabe des Art. 24 BayRKG erstattet. 7Nach der Teilnahme an den Schulungen erhalten die Kursleiterinnen und Kursleiter eine Teilnahmebestätigung durch das Staatsministerium oder durch das Landesamt für Verfassungsschutz.
26.2
Kursgröße pro Modul
1Um mit einem Modul zu beginnen, muss eine Mindestteilnehmerzahl von acht angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmern erreicht werden. 2Die maximale Teilnehmerzahl liegt bei 20 Personen. 3Betreute Kinder werden nicht mitgezählt.