Inhalt

GutePflegeFöR
Text gilt ab: 05.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.09.2023
8.
Verwendungsnachweis
1Der Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde geprüft. 2Die Zuwendungsempfänger haben dabei mitzuwirken und sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen verpflichtet, notwendige Unterlagen vorzulegen.