Inhalt

GutePflegeFöR
Text gilt ab: 05.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.09.2023
7.
Evaluation und Erfolgskontrolle
1Die Bewilligungsbehörde hat eine Evaluation sowie eine Erfolgskontrolle durchzuführen. 2Die Zuwendungsempfänger haben an dieser mitzuwirken und sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen zur Auskunft über die Ergebnisse der Förderung verpflichtet. 3Mit dem Antrag auf Förderung ist eine entsprechende datenschutzrechtliche Erklärung abzugeben.