Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9. Nachweis und Prüfung der Verwendung

9.1 

1Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 10 und 11 zu Art. 44 BayHO sowie der Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu entsprechen. 2Es wird der einfache Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen zugelassen. 3Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen.

9.2 

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 2Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.