Inhalt
7.
Bindungsfrist
1Die zusätzlich geschaffenen beziehungsweise an besondere Bedarfe angepassten Frauenhausplätze sind mindestens zehn Jahre ab Schaffung beziehungsweise Anpassung zweckentsprechend als Frauenhausplätze zu nutzen, sonstige zur Ausstattung beschaffte Gegenstände fünf Jahre. 2Innerhalb dieses Zeitraums eintretende Änderungen der zweckentsprechenden Nutzung sind der unter Nr. 8.1 aufgeführten Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.