Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden die unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen und die unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Sachausgaben zur Schaffung zusätzlicher bedarfsnotwendiger Frauenhausplätze, zur Anpassung bestehender Frauenhausplätze an die besonderen Bedarfe insbesondere von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen, mit älteren Söhnen oder mit vielen Kindern und zu einem damit erforderlichen Umzug des Frauenhauses. 2Der laufende Betrieb des Frauenhauses ist, mit Ausnahme der unter Nr. 5.2 Spiegelstrich 1, Halbsatz 2 aufgeführten Mietkosten, nicht Gegenstand der Förderung.