Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfänger haben nachfolgende Leistungen als Zuwendungsvoraussetzung zu erbringen:

4.1 Netzwerkarbeit

Der Zuwendungsempfänger muss Netzwerkarbeit im nachstehenden Umfang leisten:

4.1.1 

1Netzwerkarbeit umfasst den Aufbau, die Erweiterung, Pflege und Weiterentwicklung verbindlicher regionaler Netzwerke zur frühzeitigen Unterstützung von Familien. 2Durch Bündelung vorhandener Kompetenzen vor Ort und verbindliche sowie nachhaltige interdisziplinäre Zusammenarbeit soll eine optimale Unterstützung der Zielgruppe ermöglicht werden. 3Die Netzwerkarbeit bedingt die Einbindung möglichst aller Professionen, die sich wesentlich mit der in Nr. 2 genannten Zielgruppe befassen. 4Wichtige Netzwerkpartner sind daher unter anderem Geburtskliniken, Hebammen und Entbindungspfleger, Gesundheitsämter, Ärzte, Psychiatrien, Kliniken, Schwangerenberatungsstellen, Erziehungsberatungsstellen, Kindertagesstätten, weitere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Frühförderstellen, Träger der Grundsicherung, Sucht- und Drogenberatungsstellen, Frauenschutzeinrichtungen, Schuldnerberatungsstellen, Polizei und ehrenamtliche Akteure.

4.1.2 

1Neben der Koordination von geeigneten Hilfeangeboten umfasst die Netzwerkarbeit auch die Schaffung von systematischen Zugängen zur Zielgruppe durch eine verbindliche Zusammenarbeit mit dem Gesundheitswesen. 2Insbesondere mit Geburtskliniken sollen gemeinsame Instrumente erarbeitet werden, die eine Einschätzung der Risiko- und Schutzfaktoren ermöglichen. 3Zusätzlich sollen verbindliche Absprachen über das weitere Vorgehen getroffen werden.

4.1.3 

1Um eine bestmögliche Vernetzung zu gewährleisten, ist eine Analyse der Kooperationspartner, ihrer Aufgaben und Angebote, fachlicher Ressourcen und Grenzen sowie der Zielgruppe vor Ort notwendig.2Die Analyse umfasst auch die Prüfung der Angebote auf Akzeptanz und Erreichbarkeit. 3Insbesondere aufsuchende Hilfeangebote sollen in das Netzwerk eingebunden werden.

4.1.4 

Ziele der Netzwerkarbeit sind unter anderem die Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und Akzeptanz der einzelnen Netzwerkpartner, gemeinsame Sprachregelungen, transparente Übergaberegelungen und verbindliche Standards im präventiven Kinderschutz.

4.1.5 

Geeignete Mittel, um die Ziele der Netzwerkarbeit zu erreichen, sind etwa die Einrichtung Runder Tische, Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII oder vergleichbarer (auch virtueller) Kommunikationsplattformen zum fachlichen Austausch aller Berufsgruppen und Institutionen, die Frühe Hilfen anbieten.

4.1.6 

Die gegenseitige Vertretung von Kommunen untereinander ist nur im Rahmen der Netzwerkarbeit gestattet.

4.2 Navigationsfunktion

1Neben der Netzwerkarbeit als allgemeine, strukturelle Zusammenarbeit hat die Koordinierende Kinderschutzstelle Eltern entsprechend ihrem individuellen Bedarf innerhalb des Jugendamtes oder an geeignete Netzwerkpartner zu vermitteln und den Übergang an der Schnittstelle zwischen zwei Netzwerkpartnern auf Wunsch unterstützend zu begleiten. 2Bei der Zusammenarbeit im Einzelfall sind insbesondere die Regelungen des Sozialdatenschutzes zu beachten.

4.3 Netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption

4.3.1 

1Der Zuwendungsempfänger hat eine netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption zu erstellen, die Grundlage der Netzwerkarbeit ist. 2Die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption ist aus einer zielgruppenspezifischen Angebots- und Bedarfsanalyse der Region heraus zu entwickeln und muss vorhandene Angebote Früher Hilfen erfassen.

4.3.2 

1Sie ist gemeinsam mit den Netzwerkpartnern zu entwickeln, sollte vom Jugendhilfeausschuss beschlossen und von den Netzwerkpartnern unterzeichnet werden. 2Die Konzeption muss eine klare Zuweisung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Netzwerk sowie Mechanismen zur Erfolgskontrolle enthalten. 3Die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption wird im Rahmen der Netzwerkarbeit weiterentwickelt und fortgeschrieben.

4.3.3 

1Inhaltlich soll die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
Ausgangslage: strukturierte Darstellung bestehender Angebote Früher Hilfen sowie nicht gedeckter Bedarf,
Zielsetzung,
Zielerreichung: Umsetzung und Methodik,
organisatorische Eingliederung der Koordinierenden Kinderschutzstelle im Jugendamt,
Räumlichkeiten der Koordinierenden Kinderschutzstelle,
Erreichbarkeit/Vertretungsregelungen,
Schnittstellenmanagement zu anderen Fachbereichen innerhalb des Jugendamtes; insbesondere Definition der Schnittstelle zu der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 8a SGB VIII zuständigen Stelle,
regionale politische Beschlussfassung,
Planung hinsichtlich der Weiterentwicklung und Fortschreibung der Konzeption,
Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit.
2Die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption ist unter namentlicher Nennung der an der Koordinierenden Kinderschutzstelle tätigen Fachkräfte sowie der Netzwerkpartner mit Beschreibung des Aufgaben- und Kompetenzbereichs, Telefonnummer und E-Mail-Adresse in geeigneter Weise zu veröffentlichen (zum Beispiel eigene Homepage der Koordinierenden Kinderschutzstelle).

4.4 Personelle Ausstattung und berufliche Qualifikation

4.4.1 

1Um den fachlichen Anforderungen gerecht werden zu können, sind pro Koordinierender Kinderschutzstelle in der Regel mindestens 1,5 Vollzeitstellen erforderlich. 2In begründeten Fällen ist eine Vollzeitstelle ausreichend; in diesem Fall ist die Sicherstellung der verlässlichen und kontinuierlichen Vertretung in der netzwerkbezogenen Kinderschutzkonzeption (vgl. Nr. 4.3) konkret darzulegen.

4.4.2 

Um die Organisation und den Arbeitsablauf nicht wesentlich zu beeinträchtigen, darf die regelmäßige Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft nicht unterschreiten.

4.4.3 

1Die eingesetzte Fachkraft muss ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in der Ausbildungsrichtung Soziale Arbeit oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung in einer anderen geeigneten Fachrichtung abgeschlossen haben. 2Sie muss über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf sozialpädagogischem und psychologischem Gebiet sowie über einschlägige Rechtskenntnisse verfügen. 3Praktische Erfahrungen im Arbeitsfeld der Bezirkssozialarbeit oder in Spezialdiensten der Kinder- und Jugendhilfe sind nachzuweisen.

4.4.4 

1Die eingesetzte Fachkraft soll auf dem Themengebiet der Frühen Hilfen fortgebildet werden. 2Hierzu bietet das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt während der Etablierungsphase ein entsprechendes Fortbildungsangebot an. 3Schwerpunkte liegen in den Aufgabenbereichen „Kooperation und Vernetzung“ sowie im Bereich „frühe Kindheit“, insbesondere in der präventiven Bindungsförderung und der entwicklungspsychologischen Beratung.

4.5 Empfehlungen und Evaluation

4.5.1 

Zur Sicherstellung einer landesweit einheitlichen Umsetzung des Förderprogramms gibt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales fachliche Empfehlungen heraus.

4.5.2 

Zur Weiterentwicklung der Strukturen im Bereich Früher Hilfen in Bayern wird das Förderprogramm evaluiert, der Zuwendungsempfänger hat an der Evaluation teilzunehmen.

4.6 Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

4.6.1 

Durch methodische und medienwirksame Darstellung der Aufgaben und Leistungen wird ein positives Bild der Koordinierenden Kinderschutzstellen in der Bevölkerung geschaffen.

4.6.2 

1Die Koordinierende Kinderschutzstelle hat auf Briefköpfen und Materialien der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Kennzeichnung der Räumlichkeiten das vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entwickelte Logo (Download unter www.stmas.bayern.de/design/logos.htm) zu verwenden und an geeigneten Stellen auf die Internetseite www.kinderschutz.bayern.de hinzuweisen, auf der weitere und aktuelle Informationen eingestellt sind. 2Damit wird ein landesweit einheitliches, identifizierbares Leistungsangebot mit Wiedererkennungswert geschaffen.

4.7 Eigenbeteiligung

Die staatliche Förderung setzt eine mindestens gleich hohe Beteiligung des Zuwendungsempfängers voraus.