Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

9.   Nachweis und Prüfung der Verwendung

1Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der jeweils zuständigen Regierung eingereicht werden. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.