Inhalt
9.
Nachweis und Prüfung der Verwendung
1Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der jeweils zuständigen Regierung eingereicht werden. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.