Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Gegenstand der Förderung

2.1   Einrichtung der Koordinierenden Kinderschutzstelle

1Die Einrichtung der Koordinierenden Kinderschutzstelle erfolgt zwingend im Verantwortungsbereich des Jugendamtes. 2Die Koordinierende Kinderschutzstelle unterstützt potenziell oder akut belastete Familien durch Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung systematischer, interdisziplinärer Netzwerke aller am Kinderschutz beteiligter Akteure.

2.2   Zielgruppe der Koordinierenden Kinderschutzstelle

1Zielgruppe der Koordinierenden Kinderschutzstelle sind insbesondere Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, deren soziale und ökonomische Lebensverhältnisse auf Benachteiligung und Belastung hinweisen und die gezielter und qualifizierter Unterstützung bedürfen (selektive/sekundäre Prävention). 2Risiko- und Schutzfaktoren sollen frühzeitig erkannt, Risikofaktoren minimiert und Schutzfaktoren aufgebaut werden. 3Durch die Netzwerkarbeit der Koordinierenden Kinderschutzstellen sollen etwaige Hemmschwellen von Familien und Netzwerkpartnern gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe weiter abgebaut und so niedrigschwellige Angebote gestärkt werden. 4Eltern sollen auch in belasteten Lebenssituationen in die Lage versetzt werden, ihrer Erziehungsverantwortung gerecht zu werden.

2.3   Netzwerkbildung

1Bei der Netzwerkbildung sind sozialräumliche Strukturen zu beachten. 2Entsprechend der bestehenden Sozialräume kann in einem Jugendamtsbezirk – insbesondere in Ballungsräumen – die Einrichtung mehrerer Koordinierender Kinderschutzstellen erforderlich sein. 3Die Anzahl der notwendigen Koordinierenden Kinderschutzstellen ist auf der Grundlage der bestehenden Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII zu ermitteln (zum Beispiel Sozialräume, Organisationsstruktur in Großstädten, Flächenlandkreisen, besondere soziale „Brennpunkte“, Anzahl Familien mit Migrationshintergrund etc.).

2.4   Erfüllung der Aufgaben nach § 8a SGB VIII

1Die Koordinierende Kinderschutzstelle agiert im präventiven Bereich. 2Sie arbeitet personell und organisatorisch von der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 8a SGB VIII zuständigen Stelle getrennt. 3Die Schnittstelle zwischen Koordinierender Kinderschutzstelle und dieser Stelle ist in der Kinderschutzkonzeption (Nr. 4.3) darzulegen.