Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023

2.   Voraussetzungen

2.1  

1Die Juleica wird in der Regel nur für ehrenamtlich tätige Jugendleiterinnen und Jugendleiter ausgestellt. 2Das sind alle Leiterinnen und Leiter oder Helferinnen und Helfer in der Jugendarbeit, sofern diese Tätigkeit kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, sondern im Wesentlichen unentgeltlich ausgeübt wird.
3Andere haupt- oder nebenberuflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit können eine Juleica erhalten, wenn sie in ähnlicher Weise tätig werden, zum Beispiel wiederholt leitende Funktionen bei Ferien- und Erholungsmaßnahmen oder Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches übernehmen.

2.2  

1Voraussetzung ist in der Regel, dass die Jugendleiterin beziehungsweise der Jugendleiter
a)
für eine dem Bayerischen Jugendring angehörende Jugendorganisation (Jugendverband, Jugendgemeinschaft oder Jugendring),
b)
für einen sonstigen gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder
c)
für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
tätig ist.
2In Ausnahmefällen kann die Juleica auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter bei einem (noch) nicht anerkannten Träger der freien Jugendhilfe ausgestellt werden, sofern dieser einen Antrag auf Aufnahme in den Bayerischen Jugendring oder auf öffentliche Anerkennung gestellt hat und nachweisbar bereits förderungswürdige Arbeit leistet.

2.3  

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a)
1Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 34 Zeitstunden, davon mindestens 15 Zeitstunden in Präsenz. 2Auch bei webbasierten Elementen der Grundausbildung müssen diese in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung stattfinden.
b)
1Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe entsprechend der „Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe“ (BAGEH) ist zu erbringen. 2Ausnahmen regeln sich nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). 3Alternativ kann auch ein „Erste Hilfe am Kind“-Kurs im gleichen Stundenumfang besucht werden. 4Die Absolvierung eines dementsprechenden Lehrgangs darf bei Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
c)
1Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ist geprägt von aktuellen Themen junger Menschen und der Kinder- und Jugendarbeit, wie Partizipation, Beteiligung und Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen (Diversität, Inklusion, Geschlechtergerechtigkeit). 2Sie umfasst mindestens folgende Inhalte beziehungsweise Themenschwerpunkte:
Rolle einer Jugendleitung (Aufgaben, Funktionen, Grenzen),
Befähigung zur Leitung von Gruppen,
Ziele, Methoden und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit,
rechtliche und organisatorische Themen der Kinder- und Jugendarbeit,
psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes,
Prävention vor sexualisierter Gewalt und Umgang mit sexuellen Grenzverletzungen in der Kinder- und Jugendarbeit,
weitere aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch, Nachhaltigkeit sowie verbandsspezifische Themen.
d)
1Die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme ist durch den jeweiligen Träger zu bestätigen. 2Kann eine Person eine anerkannte pädagogische Berufsausbildung oder ein entsprechendes (Fach)Hochschulstudium nachweisen, bei der beziehungsweise dem ein deutlicher Bezug zur Kinder- und Jugendarbeit besteht und in dem die Inhalte der Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfassend behandelt wurden, kann im Einzelfall vom Träger auf Antrag geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ganz oder teilweise abzusehen. 3In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Qualifizierung zum Erwerb der Juleica anerkannt werden, die bei einem in einem anderen Bundesland ansässigen Träger nach den dortigen Regelungen absolviert wurde, sofern diese den im Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 25./26. Mai 2023 formulierten Mindeststandards entspricht. 4Näheres regeln die Qualitätsstandards des Bayerischen Jugendrings.
e)
1Die Juleica-Inhaberinnen und -Inhaber sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2In vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.

2.4  

1Die Juleica wird für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt. 2Bei Fortsetzung der Tätigkeit ist rechtzeitig vor Ablauffrist eine neue Juleica zu beantragen, in der Regel jedoch spätestens 18 Monate nach Ablauf der aktuellen Juleica. 3Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder an mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Jugendhilfe im Umfang von insgesamt mindestens acht Zeitstunden nachzuweisen. 4Diese können vollständig webbasiert durchgeführt werden. 5Wie auch bei der Grundausbildung müssen die Fortbildungsangebote in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung erfolgen.

2.5  

1Der Träger, der eine Juleica final genehmigt hat, bleibt Eigentümer dieser individuellen Juleica. 2Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Juleica zurückzugeben. 3Der Träger, oder nach seiner Genehmigung die Landeszentralstelle, kann die Juleica für den Träger zurückfordern, sollten die Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica entfallen.