Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023

4.   Zuständigkeit und Verfahren

4.1  

1Zuständig für die Ausstellung der Juleica (das heißt konkret für deren Bestellung und Aushändigung) sind grundsätzlich die Jugendämter. 2Das StMAS empfiehlt jedoch, die Aufgabe wegen der größeren Sachnähe auf die Kreis- und Stadtjugendringe zu übertragen. 3In den darüber gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zu treffenden Vereinbarungen ist unter anderem zu regeln, wie die anfallenden Kosten erstattet beziehungsweise verrechnet werden.

4.2  

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Trägers oder dessen Untergliederung, für die die Jugendleiterin beziehungsweise der Jugendleiter tätig ist.

4.3  

1Für die Ausstellung der Juleica, die im öffentlichen Interesse liegt, ist keine Gebühr zu erheben. 2Bei wiederholter Ausstellung wegen Verlust der Juleica kann vom Antragsteller Kostenersatz verlangt werden.