Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023

1.   Verwendungszweck

1.1  

Die Juleica soll Jugendleiterinnen und Jugendleitern insbesondere dienen
a)
zur Legitimation gegenüber Erziehungsberechtigten von minderjährigen Teilnehmenden in der Kinder- und Jugendarbeit;
b)
zur Legitimation gegenüber Behörden und anderen Stellen, von denen Beratung und Unterstützung erwartet wird (zum Beispiel Jugendämter, Polizei, Konsulate);
c)
zum Nachweis der auf Basis der Qualitätsstandards erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten (persönliches Portfolio);
d)
zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der für Jugendgruppen und Jugendleiterinnen und Jugendleiter vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen. Die Juleica berechtigt dazu, die Bayerische Ehrenamtskarte zu beantragen.

1.2  

Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen in den Ländern der Bundesrepublik nach den dort jeweils geltenden Regelungen in Anspruch genommen werden.

1.3  

1Eine Verpflichtung zur Führung des Ausweises besteht nicht. 2Die für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen geforderten Voraussetzungen können gegebenenfalls auch auf andere Weise nachgewiesen werden.